Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Cat. The Brand Catalyst — Dennis Honold · Version 2.0 · Hamburg, Mai 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB). Sie finden keine Anwendung auf Geschäfte mit Verbrauchern (§ 13 BGB).

Dieses Dokument wird zur Erleichterung des Verständnisses auf Englisch und Deutsch bereitgestellt. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen beiden Fassungen ist die englische Fassung maßgeblich und rechtlich bindend.

Teil A — Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragsparteien und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verträge zwischen Cat. The Brand Catalyst — Dennis Honold, Pestalozzistraße 25, 22305 Hamburg, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend „die Agentur"), und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „der Auftraggeber").

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB — also natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die Agentur schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB).

1.3 Diese AGB gehen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vor. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Diese AGB gelten für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, auch wenn nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird, sofern der Auftraggeber bei erstmaligem Vertragsschluss über ihre Geltung informiert wurde.

2. Begriffsbestimmungen

„Agentur" bezeichnet Cat. The Brand Catalyst, Dennis Honold, als Einzelunternehmen nach deutschem Recht.

„Auftraggeber" bezeichnet die Vertragspartei, die die Leistungen der Agentur in Anspruch nimmt und als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.

„Leistungen" bezeichnet sämtliche Beratungs-, Strategie-, technische, kreative, datenverarbeitende und Management-Leistungen, die die Agentur im Rahmen eines konkreten Vertrags erbringt, wie im jeweiligen Leistungsschein näher beschrieben.

„Leistungsschein" bezeichnet das konkrete Leistungsbeschreibungsdokument, Angebot oder die Auftragsbestätigung, das/die die Parteien für ein bestimmtes Engagement vereinbaren.

„Media-Budget" / „Ad Spend" bezeichnet Mittel, die für den Kauf von Werbeinventar auf Drittanbieter-Werbeplattformen bereitgestellt werden. Media-Budgets stehen im Eigentum des Auftraggebers, werden von diesem direkt an den jeweiligen Plattformbetreiber gezahlt und sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht im Honorar der Agentur enthalten.

„Werbekonten" bezeichnet Werbekonten auf Drittanbieter-Plattformen (Google Ads, LinkedIn Campaign Manager, Meta Ads Manager oder vergleichbare), die zur Verwaltung von Kampagnen im Auftrag des Auftraggebers genutzt werden.

„Creative Assets" bezeichnet sämtliche Werbetexte, visuellen Gestaltungen, Landingpage-Inhalte, Videoinhalte oder sonstigen kreativen Materialien, die die Agentur im Rahmen der Leistungen erstellt.

„Kampagnenarchitektur" bezeichnet die strategische Struktur eines Werbekontos, einschließlich Kampagnenhierarchie, Targeting-Parametern, Zielgruppendefinitionen, Keyword-Listen, Negativ-Keyword-Listen, Gebotsstrategien und Segmentierungslogik. Die Kampagnenarchitektur ist von den Creative Assets zu unterscheiden.

„Drittplattformen" bezeichnet sämtliche externen Software-as-a-Service-Lösungen, Werbeplattformen, CRM-Systeme, Datenanreicherungs-Tools oder Automatisierungsplattformen, die bei der Erbringung der Leistungen genutzt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Google Ads, Google Tag Manager, Google Analytics, LinkedIn Campaign Manager, HubSpot, Fibbler, ZenABM, Sage AppCenter, Slack sowie die proprietäre Plattform der Agentur, Catalux.

„CAT.AI" bezeichnet das proprietäre KI-System der Agentur, das zur Datenauswertung, Erstellung strategischer Analysen sowie zur Unterstützung bei der Erstellung von Berichten und kundenseitigen Liefergegenständen eingesetzt wird.

„Catalyst Monthly" bezeichnet den monatlichen Performance-Bericht, der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, von CAT.AI zusammengestellt und vor Auslieferung vom zuständigen Strategen der Agentur geprüft wird.

„Catalyst Weekly" bezeichnet das wöchentliche taktische Update, das dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.

„Pipeline Influenced" bezeichnet den zugerechneten Beitrag von Werbekontakten zum Fortschritt von Geschäftsvorgängen innerhalb der CRM-Pipeline des Auftraggebers, berechnet nach der Attributionsmethodik der Agentur und abhängig von der durch den Auftraggeber bereitgestellten Datenqualität.

„Account Warming Score (AWS)" bezeichnet die proprietäre Kennzahl der Agentur zur Messung der Engagement-Intensität auf Kontoebene über Werbekanäle hinweg, berechnet durch CAT.AI.

„Textform" bezeichnet eine lesbare, den Absender erkennbar machende schriftliche Mitteilung, einschließlich E-Mail, ohne dass es einer eigenhändigen Unterschrift bedarf (§ 126b BGB).

3. Vertragsschluss

3.1 Ein Vertrag zwischen der Agentur und dem Auftraggeber kommt zustande durch: die gemeinsame Unterzeichnung eines schriftlichen Vertragsdokuments, das diese AGB einbezieht oder auf sie verweist; oder die schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur in Textform.

3.2 Von der Agentur unterbreitete Angebote und Vorschläge sind freibleibend und stellen eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, ein Angebot abzugeben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.3 Mündliche Absprachen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Bestätigung durch die Agentur in Textform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel.

3.4 Die Agentur behält sich vor, ein Engagement vor formellem Vertragsschluss nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4. Leistungsumfang und Änderungsmanagement

4.1 Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsschein. Die Verpflichtungen der Agentur gehen nicht über das im Leistungsschein ausdrücklich Dokumentierte hinaus.

4.2 Der Auftraggeber kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs anfragen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, solche Anfragen anzunehmen. Nimmt die Agentur eine Änderungsanfrage an, dokumentiert sie die Änderung in Textform und ist berechtigt, eine zusätzliche Vergütung nach dem erforderlichen Zeit- und Personalaufwand zu berechnen. Eine vom Auftraggeber gewünschte Reduzierung des Leistungsumfangs gilt ebenfalls als Änderung und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur; der Auftraggeber bleibt zur Zahlung bereits verdienter Vergütung verpflichtet.

4.3 Zusätzliche, nicht im Leistungsschein enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für: (a) Material, das nicht in digitaler, verarbeitbarer Form bereitgestellt wird; (b) Leistungen, die die Einbindung Dritter im Namen des Auftraggebers erfordern; (c) die Verwaltung von Lizenzmanagement; (d) außerhalb der regulären Geschäftszeiten (Mo–Fr, 09:00–18:00 Uhr MEZ) beauftragte Leistungen; (e) vom Auftraggeber beauftragte strategische oder rechtliche Prüfungen; (f) jede Erweiterung des Leistungsumfangs, die aus der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nach Ziffer 5 resultiert.

4.4 Die Agentur behält sich vor, die konkreten Methoden, Werkzeuge und Teilaufgaben zur Erbringung der Leistungen an sich ändernde Branchenstandards, Richtlinienänderungen der Plattformen oder Aktualisierungen bewährter Verfahren anzupassen. Über jede wesentliche Änderung ihrer Erbringungsmethodik informiert die Agentur den Auftraggeber in Textform.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber benennt eine namentliche Kontaktperson (Projektverantwortlicher), die für die gesamte Kommunikation mit der Agentur bezüglich der Leistungen zuständig ist. Jede Änderung dieser Kontaktperson ist der Agentur unverzüglich mitzuteilen.

5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erbringung der Leistungen aktiv mitzuwirken. Dies umfasst: (a) die rechtzeitige Bereitstellung des Zugangs zu allen erforderlichen Systemen, Konten, Daten und Informationen; (b) die Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit aller der Agentur übermittelten Informationen und Materialien; (c) die Sicherstellung der Verfügbarkeit kompetenten Personals für erforderliche Prüf- und Freigabeschritte; (d) die schriftliche Freigabe vorgeschlagener Kampagnen, Creatives und strategischer Pläne innerhalb der im Leistungsschein festgelegten Fristen; (e) die unverzügliche Information der Agentur über interne Änderungen, die die Leistungserbringung beeinträchtigen könnten.

5.3 Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die auf der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten trägt der Auftraggeber.

5.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche der Agentur bereitgestellten Materialien, Daten und Inhalte frei von Rechten Dritter sind, rechtmäßig erworben wurden und von der Agentur zum Zweck der Leistungserbringung genutzt werden dürfen. Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung entstehen.

5.5 Sämtliche im Rahmen des Engagements zwischen den Parteien ausgetauschten Dokumente, Daten, Zugangsdaten und Materialien werden vertraulich behandelt, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus fort.

6. Fristen und Leistungserbringung

6.1 Fristen für die Erbringung von Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche in Textform vereinbart und vom zuständigen Projektverantwortlichen der Agentur autorisiert wurden.

6.2 Vereinbarte Fristen verlängern sich um den Zeitraum einer Verzögerung, die verursacht wird durch: (a) die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber; (b) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs; (c) der Kontrolle der Agentur entzogene Probleme bei Drittplattformen; (d) Ereignisse höherer Gewalt (siehe Ziffer 15).

6.3 Gerät die Agentur aus Gründen, die in ihrem Einflussbereich liegen, mit einer verbindlichen Lieferfrist in Verzug, kann der Auftraggeber ihr in Textform eine angemessene Nachfrist setzen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist bleiben unberührt.

7. Vergütung und Zahlung

7.1 Die Vergütung wird für jedes Engagement individuell im Leistungsschein vereinbart. Alle genannten Honorare verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %, soweit anwendbar).

7.2 Bei Pauschalengagements deckt das vereinbarte Honorar den im Leistungsschein beschriebenen Umfang ab. Bei Leistungen nach Aufwand gilt der jeweils aktuelle Standardstundensatz der Agentur (derzeit 150 € netto pro Stunde), sofern im Leistungsschein nichts anderes bestimmt ist.

7.3 Projektbezogene Auslagen (Reisekosten, Unterbringung, Lizenzen Dritter, Produktionsmaterial) werden gesondert erstattet, sofern der Leistungsschein nichts anderes vorsieht.

7.4 Die Agentur stellt Rechnungen entsprechend den vereinbarten Abrechnungsmeilensteinen oder, bei laufenden Retainer-Verträgen, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Die Agentur ist berechtigt, Teilmeilensteine abzurechnen und Abschlagszahlungen für noch zu erbringende Leistungen zu verlangen.

7.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern im Leistungsschein keine andere Frist bestimmt ist. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Agentur berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen sowie sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung, einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten, geltend zu machen.

7.6 Im Falle des Zahlungsverzugs behält sich die Agentur vor, sämtliche Leistungen auszusetzen, bis alle offenen Beträge einschließlich aufgelaufener Zinsen vollständig beglichen sind. Die Agentur informiert den Auftraggeber vor Wirksamwerden der Aussetzung in Textform. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.

7.7 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen der Agentur nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.8 Einwände gegen Rechnungsbeträge sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung in Textform zu erheben. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einwand, gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt.

8. Kündigung und Stornierung

8.1 Verträge über einmalige, klar definierte Engagements (z. B. den Foundation Workshop) enden mit der Abnahme des vereinbarten Liefergegenstands oder, sofern keine förmliche Abnahme erforderlich ist, mit Abschluss des dokumentierten Leistungsumfangs.

8.2 Laufende Retainer-Verträge können von jeder Partei mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, vorbehaltlich einer im jeweiligen Leistungsschein oder in Teil B dieser AGB festgelegten Mindestlaufzeit. Die Kündigung bedarf der Textform.

8.3 Jede Partei kann den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn: (a) die andere Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begeht und diese nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung behebt; (b) die andere Partei zahlungsunfähig wird, ein Insolvenzverfahren beantragt oder ihre Geschäftstätigkeit einstellt; oder (c) die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der kündigenden Partei aufgrund von Umständen, die die andere Partei zu vertreten hat, nicht zumutbar ist.

8.4 Mit der Beendigung bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung für bereits erbrachte oder bis zum Wirksamwerden der Kündigung laufende Leistungen verpflichtet. Hat die Agentur Vorleistungen erbracht (z. B. gebuchte Produktionsteams, lizenzierte Drittanbieter-Tools oder auf Weisung des Auftraggebers zugesagte Werbebudgets), erstattet der Auftraggeber diese Kosten unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung.

8.5 Mit der Beendigung stellen beide Parteien sicher, dass sämtliche im Rahmen des Vertrags gewährten Zugangsdaten, Systemzugänge und Plattformberechtigungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beendigungsdatum widerrufen oder übertragen werden.

9. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

9.1 Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, weltweites und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an den im Rahmen des jeweiligen Vertrags gelieferten Creative Assets für die im Leistungsschein festgelegten Zwecke.

9.2 Nutzungsrechte an Creative Assets werden ausschließlich an der finalen, gelieferten Fassung eingeräumt. An Entwurfsmaterialien, Arbeitsdateien, Rohmaterial, Einzelelementen oder Zwischenversionen werden keine Rechte eingeräumt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

9.3 Die Kampagnenarchitektur (Keyword-Listen, Zielgruppendefinitionen, Kampagnenstrukturen, Gebotslogik, Kontosegmentierung) verbleibt im geistigen Eigentum der Agentur und wird auch nach vollständiger Zahlung bei Vertragsbeendigung nicht auf den Auftraggeber übertragen. Die Kampagnenarchitektur stellt die proprietäre Methodik und ein Geschäftsgeheimnis der Agentur dar.

9.4 Catalyst-Monthly- und Catalyst-Weekly-Berichte, von CAT.AI erstellte Analysen sowie Account-Warming-Score-Daten der Agentur werden dem Auftraggeber ausschließlich zur internen geschäftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber darf diese Berichte oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur weder weiterverkaufen noch öffentlich veröffentlichen oder weiterverbreiten.

9.5 Sämtliche von der Agentur entwickelten oder genutzten strategischen Frameworks, Attributionsmethodiken, Vorlagen und Tools (einschließlich Catalux) bleiben ausschließliches Eigentum der Agentur. Im Rahmen keines Engagements erfolgt eine Übertragung dieser Vermögenswerte oder die Einräumung von Rechten daran.

9.6 Die Agentur behält sich vor: (a) den Auftraggeber in geeigneten geschäftlichen Zusammenhängen als Referenz zu benennen; (b) gelieferte Arbeiten zu archivieren und zum Zweck der eigenen Eigenwerbung zu nutzen, sofern der Auftraggeber zuvor schriftlich zugestimmt hat; (c) gelieferte Arbeiten bei nationalen und internationalen Fachwettbewerben einzureichen.

9.7 Jede Nutzung von Creative Assets, die über den in Ziffer 9.1 eingeräumten Umfang hinausgeht — einschließlich territorialer Ausweitung, Unterlizenzierung an Dritte oder Nutzung nach vereinbarter Einschränkung der Nutzungsrechte — bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Eine nicht genehmigte erweiterte Nutzung kann nachträglich mit einer Lizenzgebühr von bis zu 8 % des vom Auftraggeber erwarteten jährlichen Bruttoumsatzes aus der betreffenden Produkt- oder Leistungskategorie berechnet werden.

9.8 Urhebervermerke auf gelieferten Medien dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

10. Vertraulichkeit

10.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrags von der jeweils anderen Partei erhaltenen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach erkennbar vertraulich sind, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden.

10.2 Vertrauliche Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an Dritte weitergegeben werden, mit Ausnahme von Mitarbeitern oder beauftragten Subunternehmern, die diese zur Vertragserfüllung kennen müssen und vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen.

10.3 Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die: (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Verletzung dieser Verpflichtung öffentlich bekannt sind; (b) der empfangenden Partei vor der Offenlegung bereits ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren; (c) rechtmäßig und ohne Einschränkung von einem Dritten erlangt wurden; oder (d) aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind, sofern die offenlegende Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab informiert wird.

10.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.

10.5 Die Agentur weist darauf hin, dass es nach dem aktuellen Stand der Technik nicht möglich ist, jede unbefugte Vervielfältigung von Werken — insbesondere Grafiken, Audio- oder audiovisuellen Inhalten — nach deren Veröffentlichung im Internet zu verhindern.

11. Datenschutz

11.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

11.2 Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO, der Bestandteil des jeweiligen Vertrags ist.

11.3 Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für sämtliche personenbezogenen Daten, die von der Agentur in seinem Auftrag verarbeitet werden. Der Auftraggeber sichert zu, über eine gültige Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Agentur zur Verarbeitung zu verfügen.

11.4 Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für seine Pflichten als Verantwortlicher, einschließlich der Bereitstellung angemessener Datenschutzhinweise gegenüber betroffenen Personen, der Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten sowie der Erfüllung von Betroffenenrechten hinsichtlich der in seinen Systemen verarbeiteten Daten.

11.5 Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den dokumentierten Weisungen des Auftraggebers und gemäß Art. 29 DSGVO. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten zu keinem anderen Zweck als der Erbringung der beauftragten Leistungen.

11.6 Die Agentur trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Offenlegung, unter anderem: passwortgeschützte Zugangskontrollen, verschlüsselte Speicherung, aktuellen Viren- und Firewallschutz sowie VPN-gesicherten Fernzugriff.

11.7 Sensible Zugangsdaten werden ausschließlich über gesondert gesicherte Kanäle ausgetauscht, zu denen der Auftraggeber von der Agentur per E-Mail eingeladen wird.

11.8 Nach Beendigung des Vertrags wird die Agentur nach Wahl des Auftraggebers sämtliche in dessen Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten zurückgeben oder sicher löschen, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten eine weitere Speicherung erfordern.

12. Haftung

12.1 Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHG).

12.2 Für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

12.3 Die Gesamthaftung der Agentur für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit ist je Vertrag begrenzt auf den jeweils niedrigeren der folgenden Beträge: (a) die Deckungssumme der zum Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses bestehenden Berufshaftpflichtversicherung der Agentur (derzeitige Deckungssumme: 2 Mio. €); oder (b) die vom Auftraggeber im Rahmen des betroffenen Vertrags in den 12 Kalendermonaten vor dem anspruchsbegründenden Ereignis gezahlte Netto-Gesamtvergütung. Bei einmaligen Pauschalengagements beträgt die Haftungsuntergrenze mindestens das für dieses Engagement gezahlte Gesamthonorar.

12.4 Die Agentur haftet nicht für: (a) mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Umsatzausfall oder Folgeschäden, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; (b) Datenverlust, soweit dieser auf einer unzureichenden Datensicherung durch den Auftraggeber beruht; (c) Ergebnisse oder Erfolge, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, einschließlich der Umwandlung von Leads in kommerziellen Umsatz; (d) Änderungen der Richtlinien, Algorithmen oder Targeting-Parameter von Drittplattformen, soweit diese der Kontrolle der Agentur entzogen sind.

12.5 Die Agentur übernimmt keine Garantie und keine Gewährleistung für ein bestimmtes Ranking, eine bestimmte Reichweite, Conversion-Rate, Lead-Menge, Cost-per-Lead, Return on Ad Spend oder eine sonstige Performance-Kennzahl. Sämtliche von der Agentur bereitgestellten Prognosen oder Schätzungen sind unverbindlich und beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots vorliegenden Bedingungen.

12.6 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und beauftragten Subunternehmer der Agentur.

13. Subunternehmer und Drittplattformen

13.1 Die Agentur ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen ganz oder teilweise Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur wählt Subunternehmer mit der gebotenen Sorgfalt aus. Für Handlungen und Unterlassungen von Subunternehmern haftet die Agentur wie für eigenes Verhalten.

13.2 Werden Subunternehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers betraut, erfolgt dies als Unterauftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO; die Subunternehmer werden zu Datenschutzpflichten verpflichtet, die den Regelungen des jeweiligen AVV entsprechen.

13.3 Die Leistungen der Agentur sind teilweise von Drittplattformen abhängig. Die Agentur hat keinen Einfluss auf Änderungen der Funktionen, Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Nutzungsbedingungen, Datenrichtlinien oder Algorithmen von Drittplattformen. Die Agentur haftet nicht für Leistungseinbußen, Kontosperrungen, Datenverluste oder sonstige nachteilige Folgen, die aus Änderungen oder Entscheidungen von Drittplattformen resultieren.

13.4 Werbekonten werden im Namen des Auftraggebers eingerichtet und verbleiben jederzeit in dessen Eigentum. Die Agentur nutzt Werbekonten auf Basis eines delegierten Zugangs und hält, kontrolliert oder vermittelt zu keinem Zeitpunkt für Werbezwecke bestimmte Mittel des Auftraggebers.

14. Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen

14.1 Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, frei, die aus Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Leistungen entstehen, soweit diese auf vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Inhalte oder Weisungen zurückzuführen und nicht von der Agentur zu vertreten sind.

14.2 Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald sie von einem solchen Anspruch eines Dritten Kenntnis erlangt.

15. Höhere Gewalt

15.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Umständen höherer Gewalt beruht, die ihrem zumutbaren Einflussbereich entzogen sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Stromausfälle, Ausfälle von Internetdienstanbietern, Streiks, innere Unruhen, Schadsoftware, Naturkatastrophen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen, Krieg oder Terrorismus.

15.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform über ein Ereignis höherer Gewalt und dessen voraussichtliche Dauer. Beide Parteien unternehmen angemessene Anstrengungen, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen.

15.3 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 aufeinanderfolgende Tage an, kann jede Partei den Vertrag durch schriftliche Erklärung fristlos kündigen, ohne für Schäden zu haften, die allein auf dem Ereignis höherer Gewalt beruhen.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

16.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

16.3 Dieser Vertrag sowie sämtliche sich aus ihm oder in Zusammenhang mit ihm ergebenden Streitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Vorschriften des internationalen Privatrechts.

16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, Bundesrepublik Deutschland. Die Agentur behält sich vor, Klage auch am Sitz des Auftraggebers zu erheben.

16.5 Abwerbeverbot: Während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Beendigung verpflichtet sich der Auftraggeber, keine Mitarbeiter, Freelancer oder Subunternehmer der Agentur, mit denen er im Rahmen der Leistungen in Kontakt gekommen ist, direkt oder indirekt abzuwerben, anzuwerben oder zu beauftragen.

Teil B — Leistungsspezifische Bestimmungen

B1. Foundation Workshop

B1.1 Umfang und Liefergegenstand — Der Foundation Workshop ist ein einmaliges Pauschalengagement mit dem Ziel, einen integrationsbereiten CRM-Datensatz herzustellen. Liefergegenstand ist ein dokumentierter, validierter Identity-Join, der bestätigt, dass die CRM-Datensätze des Auftraggebers mit Signalen der Werbeplattformen abgleichbar sind.

B1.2 Varianten — Der Standard-Foundation-Workshop setzt HubSpot als CRM voraus. Für Auftraggeber, die Sage 100 xRM oder vergleichbare ERP-native CRM-Systeme nutzen, gilt ein gesonderter Sage Data Foundation Workshop, wie im jeweiligen Leistungsschein dokumentiert.

B1.3 Voraussetzungen seitens des Auftraggebers — Der Auftraggeber ist verantwortlich für: (a) die Gewährung des Zugangs zum relevanten CRM-System mit ausreichenden Berechtigungen für die Agentur; (b) die Verfügbarkeit eines CRM-Administrators für die Dauer des Workshops; (c) die Bereitstellung korrekter und vollständiger Kontodaten; sowie (d) bei der Sage-Variante: die Abstimmung mit der internen IT hinsichtlich der Installation des AppCenter-Add-ons und der Exportkonfiguration.

B1.4 Abnahme — Der Liefergegenstand gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung der Agentur dokumentierte, substantiierte Einwände erhebt. Eine Revisionsrunde ist inbegriffen. Weitere Revisionen werden gesondert berechnet.

B1.5 Datenverarbeitung — Für die Zwecke des Foundation Workshops handelt die Agentur als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Vor Beginn des Workshops ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abzuschließen.

B1.6 Nachgelagerte Leistungen — Der Foundation Workshop ist Voraussetzung für eine vollständige Pipeline-Influenced-/€-Attribution in nachfolgenden Retainer-Engagements. Verzichtet der Auftraggeber auf den Foundation Workshop und geht direkt in einen Performance Retainer über, beginnt dieser in der Stufe Signal Only. Die fehlende Fähigkeit der Agentur, ohne abgeschlossenen Foundation Workshop vollständige Attributionsdaten zu liefern, stellt keinen Leistungsmangel dar.

B1.7 Stornierung — Storniert der Auftraggeber, nachdem die Agentur mit der Arbeit begonnen hat, fallen Stornierungsgebühren auf Basis der zum Zeitpunkt der Stornierung bereits erbrachten Arbeit an, abgerechnet zum Standardstundensatz (Ziffer 7.2). Hat die Agentur bereits wesentliche Bestandteile des Leistungsumfangs erbracht, bleibt der vollständige Pauschalpreis fällig.

B2. Performance Retainer (Dual Mode Retainer / RevOps Domination)

B2.1 Art der Leistung — Performance-Retainer-Engagements sind laufende Dienstleistungsverträge zur Verwaltung von Werbekampagnen auf Drittplattformen, zur Creative-Produktion sowie (soweit anwendbar) zu CRM-integrierter Attribution und agentenbasierten Workflow-Leistungen.

B2.2 Mindestlaufzeit — Dual Mode Retainer: Mindestlaufzeit von 3 Kalendermonaten. RevOps Domination: Mindestlaufzeit von 6 Kalendermonaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch monatlich und kann mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

B2.3 Plattformumfang und Kontoführung — Der Leistungsschein legt fest, welche Werbekonten dem Vertrag unterliegen. Der Auftraggeber bestätigt, Eigentümer dieser Konten zu sein oder über sie zu verfügen, und gewährt der Agentur für die Vertragsdauer delegierten Zugang. Der Auftraggeber überträgt der Agentur zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an einem Werbekonto.

B2.4 Media-Budget — Media-Budgets stehen vollständig im Eigentum des Auftraggebers und werden von diesem direkt an den jeweiligen Plattformbetreiber gezahlt. Die Agentur vermittelt, vereinnahmt oder verarbeitet keine für Werbezwecke bestimmten Mittel des Auftraggebers. Das Honorar der Agentur deckt ausschließlich Management-Leistungen ab.

B2.5 Stufe Signal Only — Hat der Auftraggeber keinen Foundation Workshop abgeschlossen, beginnt der Performance Retainer in der Stufe Signal Only: Benannte Account-Warming-Signale und kanalbezogene Performance-Kennzahlen sind sichtbar, eine Pipeline-Influenced-/€-Attribution kann jedoch nicht berechnet werden.

B2.6 Reporting — Die Agentur liefert Catalyst-Monthly- und Catalyst-Weekly-Berichte gemäß dem Leistungsschein. Die Berichte werden mit Unterstützung von CAT.AI erstellt und vor Auslieferung vom zuständigen Strategen der Agentur geprüft.

B2.7 Creative Assets im Rahmen von Retainern — Im Rahmen eines Performance Retainers erstellte Creative Assets unterliegen Ziffer 9 dieser AGB. Im Rahmen eines Performance Retainers erstellte Kampagnenarchitektur bleibt Eigentum der Agentur und wird bei Vertragsbeendigung nicht übertragen.

B2.8 LinkedIn Ads — LinkedIn bestimmt die Anzeigenauslieferung über einen eigenen, proprietären Algorithmus. Die Agentur hat keinen Einfluss auf die Verteilung von Impressions, Ausspielzeiten oder Anzeigenformate und garantiert weder ein bestimmtes Impression-Volumen noch eine bestimmte Klickrate oder Anzahl an Lead-Gen-Formular-Einreichungen. Es gilt die von LinkedIn vorgegebene Mindestzielgruppengröße von 300 Mitgliedern. Abgleichraten für Matched Audiences werden ausschließlich von LinkedIn bestimmt. Lead-Gen-Formulardaten stehen im alleinigen Eigentum des Auftraggebers.

B2.9 Einschränkungen der Attributions-Tools — Der in den Marketingmaterialien der Agentur genannte Wert von 90 % Attributionsgenauigkeit spiegelt historische Ergebnisse bei sauberen CRM-Daten und abgeschlossenem Foundation Workshop wider; er stellt keine vertragliche Garantie dar. Sollte Fibbler (oder ein vergleichbares Tool) nicht mehr verfügbar sein, schlägt die Agentur innerhalb von 60 Kalendertagen einen alternativen Attributionsansatz vor.

B2.10 Governance — Zweiwöchentliche Abstimmungstermine finden gemäß Leistungsschein statt. Der Auftraggeber bestätigt alle strategischen Entscheidungen vor der Umsetzung in Textform. Genehmigt oder lehnt der Auftraggeber vorgeschlagene Creatives oder Kampagnen nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, ist die Agentur berechtigt, auf Grundlage der zuletzt erhaltenen Weisung umzusetzen.

B2.11 Vorzeitige Kündigung während der Mindestlaufzeit — Kündigt der Auftraggeber den Vertrag während der geltenden Mindestlaufzeit ohne wichtigen Grund, werden sämtliche Monatshonorare für die verbleibenden Monate der Mindestlaufzeit mit Wirksamwerden der Kündigung sofort fällig.

B2.12 RevOps Domination — Zusätzliche Bestimmungen — Die Stufe RevOps Domination umfasst Videoproduktionsleistungen (siehe Ziffer B3), Multi-Audience-ABM sowie die Integration agentenbasierter KI-Workflows (siehe Ziffer B4). RevOps Domination setzt voraus: (a) einen abgeschlossenen Foundation Workshop; (b) eine mindestens zwei- bis dreimonatige Betriebshistorie in der Stufe Dual Mode Retainer; sowie (c) ein aktives, produktiv genutztes HubSpot-CRM mit sauberen Pipeline-Daten.

B2.13 Stufenwechsel — Ein Upgrade von Dual Mode Retainer auf RevOps Domination erfordert eine schriftliche Ergänzung des Leistungsscheins, die von beiden Parteien in Textform vereinbart wird. Das Upgrade wird zum ersten Tag des folgenden Kalendermonats wirksam. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit wird zum Zeitpunkt des Upgrades auf die Mindestlaufzeit von RevOps Domination zurückgesetzt.

B3. Video- und Filmproduktion

B3.1 Anwendungsbereich — Diese Ziffer gilt für sämtliche Engagements, die die Produktion von Imagefilmen, Case-Study-Filmen, Video Sales Letters, Industrie-Editorials, Weiterbildungsserien für den Mittelstand, Kurzvideoinhalten oder sonstigen filmischen Liefergegenständen umfassen — unabhängig davon, ob als eigenständiger Vertrag oder im Rahmen eines RevOps-Domination-Retainers.

B3.2 Abnahme — Nach der Produktion informiert die Agentur den Auftraggeber in Textform darüber, dass der Liefergegenstand abnahmebereit ist. Der Auftraggeber prüft den Liefergegenstand und erklärt innerhalb von 10 Arbeitstagen entweder die Abnahme oder erhebt dokumentierte, substantiierte Mängelrügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion, gilt der Liefergegenstand als abgenommen. Eine Korrekturrunde ist in der vereinbarten Vergütung enthalten. Weitere Korrekturrunden werden gesondert berechnet.

B3.3 Freigaben und Einwilligungen — Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Einholung sämtlicher erforderlicher Freigaben und Einwilligungen von Personen, die im Film erscheinen oder deren Stimme aufgenommen wird, einschließlich der Einhaltung der DSGVO, des Kunsturhebergesetzes (KUG) sowie etwaiger Model- oder Location-Release-Vereinbarungen. Die Agentur haftet nicht für Ansprüche, die aus der fehlenden Einholung vollständiger und wirksamer Einwilligungen durch den Auftraggeber resultieren.

B3.4 Stornierung geplanter Produktionen — Bei Stornierung mehr als 14 Kalendertage vor dem geplanten Produktionstermin: 30 % des vereinbarten Produktionshonorars. Bei Stornierung 8–14 Kalendertage vorher: 50 %. Bei Stornierung weniger als 7 Kalendertage vorher: 100 %. Bereits verbindlich zugesagte Kosten für Dritte werden zusätzlich zu den vorgenannten Beträgen vollständig erstattet.

B3.5 Technische Störungen — Die Agentur haftet nicht für Schäden aufgrund technischer Störungen außerhalb ihres Einflussbereichs (Stromausfälle, Geräteausfälle, akustische Störungen) oder aufgrund von Versäumnissen Dritter (verweigerter Zugang zum Drehort, Nichterscheinen vereinbarter Interviewpartner), die nicht von der Agentur zu vertreten sind.

B3.6 Subunternehmer in der Produktion — Produktionsteams (Regisseure, Kameraleute, Tontechniker, Darsteller, Drehbuchautoren) sind Subunternehmer im Sinne von Ziffer 13. Die Agentur wählt sie mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt aus und ist für deren Leistung verantwortlich.

B4. KI-generierte Liefergegenstände und agentenbasierte Workflow-Leistungen

B4.1 Offenlegung — KI-unterstützte Liefergegenstände — Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass bestimmte von der Agentur erstellte Liefergegenstände — einschließlich, aber nicht beschränkt auf Catalyst-Monthly-Berichte, Catalyst-Weekly-Updates, Account-Warming-Score-Analysen und Named-Account-Briefings — unter wesentlicher Mitwirkung von CAT.AI erstellt werden. Sämtliche KI-unterstützten Liefergegenstände werden vor Auslieferung von einem qualifizierten Strategen der Agentur geprüft. Die Agentur liefert dem Auftraggeber keine ungeprüften KI-Ausgaben.

B4.2 Genauigkeit und Grenzen von KI-Ausgaben — KI-generierte Analysen basieren auf Dateneingaben aus Drittplattformen und dem CRM des Auftraggebers. Die Genauigkeit dieser Analysen hängt maßgeblich ab von: (a) der Qualität und Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten; (b) der Genauigkeit der von den APIs der Drittplattformen zurückgelieferten Daten; sowie (c) der aktuellen Leistungsfähigkeit und den inhärenten Grenzen von KI-Systemen. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung KI-generierter Analysen für einen bestimmten Zweck. Der Auftraggeber trifft seine geschäftlichen Entscheidungen eigenverantwortlich und stützt wesentliche kommerzielle Entscheidungen nicht allein auf KI-generierte Inhalte.

B4.3 Dateneingaben in CAT.AI — Von CAT.AI verarbeitete Daten werden gemäß den Datenschutzpflichten der Agentur (Ziffer 11 und dem jeweiligen AVV) behandelt. CAT.AI verarbeitet ausschließlich aggregierte Performance-Daten, Signale auf Kontoebene sowie vom Auftraggeber bereitgestellte CRM-Pipeline-Daten. CAT.AI verarbeitet keine individuellen personenbezogenen Daten über das für die Erstellung der vereinbarten Liefergegenstände zwingend erforderliche Maß hinaus.

B4.4 Integration agentenbasierter Workflows (RevOps Domination) — Umfasst der Leistungsschein für RevOps Domination die Integration agentenbasierter KI-Workflows: (a) erteilt der Auftraggeber der Agentur die Berechtigung, automatisierten Schreibzugriff auf das HubSpot-CRM des Auftraggebers und festgelegte Kommunikationskanäle ausschließlich für die im Leistungsschein bestimmten Zwecke zu konfigurieren; (b) ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, sämtliche automatisierten Workflow-Konfigurationen vor Aktivierung in einer Produktivumgebung zu prüfen und zu validieren; (c) haftet die Agentur nicht für kommerzielle Folgen automatisierter Workflow-Aktionen, die vom Auftraggeber genehmigt und gemäß der genehmigten Konfiguration ausgeführt wurden; (d) kann der Auftraggeber die Agentur jederzeit in Textform anweisen, einen automatisierten Workflow zu pausieren, zu ändern oder zu deaktivieren; (e) unterliegen sämtliche Integrationen agentenbasierter Workflows dem jeweiligen AVV.

B4.5 EU-KI-Verordnung — Einstufung und Compliance — CAT.AI ist ein KI-System auf Anwendungsebene, das auf kommerziell verfügbaren APIs universeller KI-Modelle (General-Purpose AI, einschließlich Anthropic Claude und/oder OpenAI) aufbaut. Es handelt sich selbst nicht um ein GPAI-Modell. Für die Anwendungsebene der Agentur gilt: Verbotene Praktiken (Art. 5) sind nicht einschlägig; Hochrisiko-KI (Anhang III) ist nicht einschlägig; Transparenzpflichten (Art. 50) werden durch die Offenlegung in B4.1 erfüllt. Resultierende Einstufung: minimales bis begrenztes Risiko. Für CAT.AI in der derzeitigen Ausgestaltung bestehen keine Konformitätsbewertungs-, Registrierungs- oder technischen Dokumentationspflichten nach der EU-KI-Verordnung.